Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die TPK Vermögensverwaltungs KG in Deutschland Aktien der AuA 24 AG öffentlich angeboten hat, ohne den dafür gesetzlich vorgeschriebenen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen. Hinweise auf eine Ausnahme von der Prospektpflicht liegen nach Angaben der Aufsicht nicht vor.
Öffentliches Angebot nur mit gebilligtem Prospekt zulässig
Grundsätzlich dürfen Wertpapiere in Deutschland nur dann öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ohne Prospekt stellt – sofern keine gesetzliche Ausnahme greift – einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Im Rahmen eines Prospektbilligungsverfahrens prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält und ob diese verständlich sowie in sich schlüssig sind. Nicht Gegenstand der Prüfung ist hingegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Produkts oder die Seriosität des Emittenten.
Haftung und mögliche Sanktionen
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts nach § 14 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Prospekt haften die Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 und 10 WpPG.
Verstöße gegen die Prospektpflicht können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Diese können bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres betragen. In bestimmten Fällen sind sogar Bußgelder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteils möglich.
BaFin mahnt zur Vorsicht
Die Finanzaufsicht rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere ausschließlich auf Grundlage vollständiger und gesetzlich vorgeschriebener Informationen vorzunehmen. Ob für ein öffentliches Wertpapierangebot ein von der BaFin gebilligter Prospekt vorliegt, kann in der öffentlich zugänglichen BaFin-Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ überprüft werden.
Der Verdacht gegen die TPK Vermögensverwaltungs KG unterstreicht aus Sicht der Aufsicht erneut die Bedeutung der Prospektpflicht als zentrales Instrument des Anlegerschutzes.
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