Trading-Kurse und das Fernunterrichtsgesetz: Ein Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime
Viele Online-Trading-Kurse fallen unter das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG), erklärt Rechtsanwalt Jens Reime. Dieses Gesetz schützt Verbraucher bei Bildungsangeboten, die außerhalb traditioneller Lernumgebungen stattfinden.
Trading-Kurse erfüllen oft die Kriterien des Fernunterrichts: Sie sind kostenpflichtig, finden ohne direkte persönliche Betreuung statt und vermitteln spezifische Fähigkeiten. Laut Reime müssen Anbieter solcher Kurse bestimmte Anforderungen erfüllen, darunter einen ordnungsgemäßen Vertrag und klare Informationen zum Widerrufsrecht.
Das FernUSG verpflichtet Anbieter, ihre Kurse bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) genehmigen zu lassen. Verbraucher haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht und können bei Verstößen gegen das Gesetz ihr Geld zurückfordern.
Reime rät Teilnehmern, die Zulassung des Kurses bei der ZFU zu prüfen. Bei fehlender Genehmigung oder mangelhafter Information über das Widerrufsrecht können Verbraucher den Vertrag anfechten und eine Rückerstattung fordern, auch nach Ablauf der Widerrufsfrist.
Um Geld zurückzufordern, sollten Teilnehmer zunächst prüfen, ob der Kurs unter das FernUSG fällt und eine ZFU-Zulassung hat. Bei Verstößen können sie den Anbieter schriftlich zur Vertragsauflösung und Rückerstattung auffordern. Wenn nötig, kann der Rechtsweg beschritten werden.
Reime betont, dass Verbraucher bei Verstößen gegen das FernUSG gute Chancen haben, ihr Geld zurückzuerhalten. Er ermutigt Teilnehmer, ihre Rechte wahrzunehmen, besonders wenn der Kurs nicht den erwarteten Mehrwert gebracht hat.
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